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Die Kosten für einen Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung im EU-Ausland müssen nicht von der deutschen Pflegekasse übernommen werden. Dies hat der Europäische Gerichtshof nach Vorlage der Frage des Bayerischen Landessozialgerichts entschieden.
Beim Bayer. Landessozialgericht ist ein Verfahren über die Kostenerstattung für Sachleistungen in Form der vollstationären Pflege anhängig. Die inzwischen verstorbene Klägerin war gemeinsam mit ihrem Ehemann in Deutschland pflegeversichert und bezog Leistungen aus dieser Versicherung. Da der Ehemann beabsichtigte, sich beruflich nach Österreich zu orientieren, wechselte sie in ein in Österreich staatlich anerkanntes
Das Bayerische Landessozialgericht hat im Kern diese Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dieser hat nun entschieden, dass die
Mit dem Urteil hat der EuGH seine Rechtsprechung, die zum Krankenversicherungsrecht ergangen ist, nicht auf die Pflegeversicherung ausgedehnt. Die Ausgaben der Pflegeversicherung sind damit kalkulierbar geblieben.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Bayerischen LSG vom 17.07.2009
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Dokument-Nr. 8167
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