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Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass die Krankenkasse die Kosten einer Crosslinking-Behandlung (Hornhautvernetzung mit UVA-Bestrahlung und Riboflavin nicht erstatten muss.
Der Kläger des zugrunde liegenden Rechtstreits begehrt die Kostenerstattung einer Crosslinking Behandlung beider Augen aufgrund einer Erkrankung der Hornhaut, die zu einer Vorwölbung und unregelmäßigen Krümmung der Hornhaut und dadurch zu einer fortschreitenden Minderung der Sehschärfe führt (Keratokonus).
Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage gegen den ablehnenden Bescheid der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2016
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
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