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Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass eine zulässige Klage im Regelfall erfordert, dass dem angerufenen Gericht eine ladungsfähige Anschrift des Rechtsuchenden genannt wird. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift muss jedenfalls zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen.
Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens begehrten die Gewährung von Leistungen zur
Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage in der Folge als unzulässig ab. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift müsse grundsätzlich jedenfalls zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen. Die Angabe einer zustellungsfähigen Anschrift diene einerseits der zweifelsfreien Identifizierung des Klägers, andererseits dazu, rechtswirksame Zustellungen gerichtlicher Anordnungen und Entscheidungen bewirken zu können. Schließlich sprächen Gründe des Kostenrechts für das Erfordernis, dem Gericht eine Anschrift zu nennen. Das sozialgerichtliche Verfahren sei zwar für eine natürliche Person grundsätzlich kostenfrei und in der Regel auch nicht mit der Pflicht zur Erstattung außergerichtlicher Kosten des Prozessgegners verbunden. Als Ausnahme vom Grundsatz der Kostenfreiheit könnten jedoch nach § 192 SGG einem uneinsichtigen Rechtsuchenden die durch das Betreiben eines aussichtslosen Rechtsstreits entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden. Dieses Mittel liefe leer, wenn die Vollstreckung der auf dieser Grundlage festgesetzten Kosten gefährdet wäre, nur weil der Rechtsuchende sich durch bloßes Verschweigen seiner Anschrift der Durchsetzung einer ihn treffenden Kostenlast entziehen könnte.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2020
Quelle: Sozialgericht Stuttgart, ra-online (pm/ab)
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