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Wenn ein Kläger als Anschrift nur ein Postfach angibt, kann seine Klage als unzulässig abgewiesen werden. Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden.
Im vorliegenden Fall klagte ein Mann gegen seinen Einkommensteuerbescheid 2002. In seiner Klage gab der Mann aber keine Hausanschrift, sondern nur eine Postfachadresse an.
Das Hessische Finanzgericht wies die Klage als unzulässig ab, so dass es nicht mehr in der Sache an sich entscheiden musste. Die vom Kläger vorgebrachten Fragen zu seinem Einkommensteuerbescheid blieben unbeantwortet.
Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müsse eine Klage u. a. "den Kläger" bezeichnen, führte das Gericht aus. Dazu sei nicht nur der Name des Klägers, sondern regelmäßig auch dessen "ladungsfähige" Anschrift anzugeben. Ladungsfähige Anschrift sei in aller Regel der tatsächliche Wohnort, keinesfalls jedoch ein Postfach. Denn mit der bloßen Nennung einer Postfachadresse könne der Regelungszweck, der dem Erfordernis der Klägerbezeichnung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO zugrunde liege, nicht zur Geltung kommen. Durch die Nennung des tatsächlichen Wohnorts des Klägers solle vor allem eine sachgerechte Prozessführung sichergestellt werden. Hierzu gehöre es, dass der Kläger klar und eindeutig identifiziert und so auch im Urteilstenor genannt werden könne, dass ihm Schriftstücke übermittelt werden könnten, dass notfalls sein persönliches Erscheinen vor Gericht angeordnet und ohne größeren Aufwand durchgesetzt werden könne und insbesondere dass die fälligen Gerichtskosten beigetrieben werden könnten.
Nur ausnahmsweise dürfe ein Kläger die Angabe seines tatsächlichen Wohnortes verweigern; z.B. wenn er sich durch eine solche Angabe der konkreten Gefahr einer Verhaftung aussetzen würde und wenn gleichzeitig seine Identität aufgrund anderer Umstände eindeutig festgestellt werden könne und die Möglichkeit der Zustellung durch einen Zustellungs- oder Prozessbevollmächtigten sichergestellt sei.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2007
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 4764
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