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Eine Tagespflegeperson, die in einer festgelegten Zeit Kinder des Auftraggebers im Rahmen eines Arbeitsvertrages in dessen Haushalt betreut und Anspruch auf Entgeltfortzahlung sowie bezahlten Urlaub hat, ist abhängig beschäftigt. Unbeachtlich ist dabei, dass die Höhe der Vergütung nicht mit dem Auftraggeber vereinbart ist und die laufende Geldleistung vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe gezahlt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart hervor.
Der berufstätige Kläger des zugrunde liegenden Falls ist Vater von drei Kindern und benötigte im streitgegenständlichen Zeitraum eine
Nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren erhob der Vater Klage. Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage jedoch ab und entschied, dass die Tagespflegeperson im Rahmen ihrer Tätigkeit als Tagespflegeperson abhängig beschäftigt war und damit der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlag.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2016
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
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