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Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 19.04.2016
S 18 R 5993/13 -

Fach­kranken­schwester für Intensiv- und Anästhesiepflege im Krankenhaus ist sozial­versicherungs­pflichtig

Tätigkeit der Krankenschwester ist als abhängige Beschäftigung anzusehen

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass die Tätigkeit einer Fach­kranken­schwester für Intensiv- und Anästhesiepflege im Krankenhaus aufgrund der Eingliederung in die sachliche und personelle Klinikstruktur und -organisation als abhängige Beschäftigung anzusehen ist.

Zwischen den Beteiligten des zugrunde liegenden Verfahrens war streitig, ob hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin bei dem beigeladenen Klinikum eine Sozialversicherungspflicht besteht.

Sozialgericht bejaht Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung der Krankenschwester

Das Sozialgericht Stuttgart war der Auffassung, dass aufgrund der engen Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Pflegepersonal, der Abstimmung der Behandlung durch einen gemeinsamen Behandlungsplan, der Einhaltung eines abgestimmten Dienstplans und der im Wesentlichen von der Beigeladenen zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen ist. Dass die Klägerin als Fachkrankenschwester für Intensiv- und Anästhesiepflege über einen größeren Freiraum bei der Ausgestaltung ihrer Tätigkeit verfügt als das Pflegepersonal auf einer Normalstation, führte in der Gesamtabwägung zu keiner anderen Entscheidung.

Honorarvertrag über "freiberufliche Dienstleistungen" hier nicht entscheidend

In den Hintergrund trat, dass die Klägerin und die Beigeladene schriftlich einen "Honorarvertrag über freiberufliche Dienstleistungen" vereinbart hatten und dass die Klägerin bei ihrer Tätigkeit ein Namensschild trug, das sie als freiberufliche Fachkrankenschwester auswies.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2016
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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