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Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 06.10.2011
S 15 AL 3697/11 -

Unterhaltsbeihilfeanspruch für Referendare erst ab Bestehen der zweiten Staatsprüfung

Referendar fordert erfolglos Unterhaltsbeihilfeleistung noch vor Bestehen der zweiten Staatsprüfung

Der Arbeitslosengeldanspruch eines ehemaligen Referendars ruht im Monat des erfolgreichen Bestehens der zweiten Staatsprüfung bei Erhalt der vollen Unterhaltsbeihilfe. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls beendete am 11. April 2011 den juristischen Vorbereitungsdienst der Eröffnung über das Bestehen des zweiten juristischen Staatsexamens. Gemäß der Regelung im Landesbesoldungsgesetz erhielt er die zuvor bezogene Unterhaltsbeihilfe auch für den gesamten Monat April 2011. Die vom Kläger mit dem Ziel erhobene Klage, Arbeitslosengeld entgegen dem Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit nicht erst ab dem 1. Mai 2011, sondern bereits ab dem 12. April 2011 zu erhalten, blieb ohne Erfolg.

Arbeitslosengeldanspruch ruhte im streitigen Zeitraum

Das Sozialgericht Stuttgart stellte fest, dass entgegen der Auffassung des Klägers sein Arbeitslosengeldanspruch im streitigen Zeitraum geruht habe, weil es sich bei den gesamten für den Monat April 2011 erhaltenen Bezügen um Einnahmen aus einer Beschäftigung gehandelt habe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2012
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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