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Sozialgericht Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 17.02.2016
S 14 AS 5039/15 -

Verpflichtung zum vorzeitigen Bezug von Altersrente für Arbeitslosengeld II-Empfänger nicht zu beanstanden

Höhe der zu erwartenden Rente begründet keine Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass die Höhe der zu erwartenden Rente keinen Einfluss auf die Verpflichtung hat, vorzeitig Altersrente statt dem Arbeitslosengeld II als vorrangige Sozialleistung in Anspruch zu nehmen.

Die im Februar 1951 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, die im laufenden Bezug von Arbeitslosengeld II stand, wandte sich dagegen, dass das Jobcenter sie im Juli 2015 zur Beantragung einer vorzeitigen - und damit geminderten - Altersrente aufgefordert hatte. Zur Begründung berief sie sich u.a. darauf, dass das Jobcenter nicht ausreichend berücksichtigt habe, inwieweit ihre Hilfebedürftigkeit durch die geminderte Altersrente beseitigt oder nur verringert werde.

Klage bleibt vor dem Sozialgericht erfolglos

Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage unter Hinweis darauf ab, dass es inzwischen höchstrichterlich geklärt ist, dass die Höhe der Rente keine Unzumutbarkeit ihrer Inanspruchnahme zu begründen vermag (vgl. Bundessozialgericht, Urteil v. 19.08.2015 - B 14 AS 1/15 R -).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2016
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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