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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.08.2015
L 3 AS 370/15 B ER -

Hartz IV: Inanspruchnahme vorzeitiger Altersrente auch bei Rentenabschlägen zumutbar

Verweigerte Antrag auf vorzeitige Altersrente kann zum Ausschluss von "Hartz IV"-Leistungen führen

Zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit ist es arbeitslosen Empfängern von sogenannten "Hartz IV"-Leistungen zumutbar, vorzeitig Altersrente in Anspruch zu nehmen, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt auch dann, wenn die vorzeitige Altersrente nur mit dauerhaften Abschlägen gezahlt wird. Weigern sich die Leistungsempfänger, die Altersrente vorzeitig in Anspruch zu nehmen, kann das Jobcenter die Leistungen nach dem SGB II ablehnen. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.

Im zugrunde liegenden Fall war ein 63-jähriger Leistungsempfänger nicht bereit, die mit Abschlägen verbundene vorzeitige Altersrente zu beantragen. Auch nachdem das Jobcenter die Altersrente bei der Rentenversicherung beantragt hatte, scheiterte die Bewilligung der vorzeitigen Altersrente daran, dass der Betroffene erforderliche Unterlagen nicht vorlegte. Das Jobcenter lehnte daraufhin die Zahlung der Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") mit der Begründung ab, schon der Anspruch auf die vorzeitige Altersrente schließe die Hilfebedürftigkeit aus.

Jobcenter darf Leistungen nach dem SGB II ablehnen

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz gab dem Jobcenter recht. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das Jobcenter berechtigt sei, die Leistungen nach dem SGB II abzulehnen, wenn sich ein Leistungsempfänger weigert, Altersrente vorzeitig in Anspruch zu nehmen, um zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit beizutragen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2015
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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