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Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 14.12.2011
S 13 VK 7924/09 -

Mobbing eines Kriegsopfers am Arbeitsplatz: Keine Folge der kindlichen Schädigung

Psychische Beeinträchtigungen durch Mobbing wegen Behinderung kein ausreichender Grund für Gewährung der Kriegsopferrente

Wer wegen einer in der Kindheit erlittenen Schädigung in späteren Jahren in Mitbestimmungsgremien am Arbeitsplatz mitwirkt und sich dann als freigestellter Betriebsrat gemobbt sieht, kann psychische Schäden hieraus nicht erfolgreich als Folge der kindlichen Schädigung geltend machen. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.

In dem vorliegenden Fall kam der Kläger als Kind im Zweiten Weltkrieg im Gefolge eines alliierten Bombenangriffs zu Schaden. Jahrzehnte später sah sich der Schwerbehinderte Auseinandersetzungen an seinem Arbeitsplatz ausgesetzt, bei denen auch abfällig über seine Behinderung gesprochen worden sein soll. Der Kläger machte daraufhin psychische Beeinträchtigungen geltend, die er letztlich auf die kindliche Schädigung zurückführte. Eine Anerkennung als Kriegsopfer wegen Hinken durch Bein-/Hüftschäden und eine teilweise Rentenzahlung lagen bereits vor.

Klageabweisung: Kein genügender Ursachenzusammenhang

Die auf Gewährung einer weitergehenden Kriegsopferrente gerichtete Klage wurde vom Gericht abgewiesen. Wer wegen einer in der Kindheit erlittenen Schädigung in späteren Jahren in Mitbestimmungsgremien am Arbeitsplatz mitwirke und sich dann als freigestellter Betriebsrat gemobbt sehe, könne psychische Schäden hieraus nicht erfolgreich als Folge der kindlichen Schädigung geltend machen. Auch sogenannte Hänseleien am Arbeitsplatz mit psychischen Folgen rechtfertigten nicht den Schutz des Gesetzgebers für geschützte und anerkannte Personenkreise (etwa Kriegs-, Verbrechensopfer; Verletzte von Arbeitsunfällen). Denn der entsprechende Ursachenzusammenhang sei durch das von Dritten ausgehende Mobbing unterbrochen worden. Es bestehe allenfalls ein äußerst mittelbarer Bezug, der vorliegend nicht genüge.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.08.2012
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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Dokument-Nr.: 13961 Dokument-Nr. 13961

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