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Arbeitsgericht Cottbus, Urteil vom 08.07.2009
7 Ca 1960/08 -

ArbG Cottbus: Arbeitgeber zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Mobbing verpflichtet

Verhalten des Arbeitgebers stellt Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar

Versucht ein Arbeitgeber mit Hilfe von Mobbing einen Angestellten zur Aufgabe seines Arbeitsplatzes zu bewegen, muss er Schmerzensgeld zahlen und Schadensersatz leisten. Dies entschied das Arbeitsgericht Cottbus.

Die Klägerin arbeitete als Pflegedienstleiterin im Alten- und Pflegeheim der Beklagten. Das Verhältnis zu ihrem seit 2004 neuem Vorgesetzten war zunehmend von Konflikten geprägt. In der Folge versuchte er, durch sein Verhalten die Mitarbeiterin zur Aufgabe ihres Arbeitsplatzes zu bewegen. So machte er deren Entscheidungen über ihre Kompetenzen hinweg rückgängig, gab ihr bei Anschuldigungen nicht die Gelegenheit der Stellungnahme, sprach ihr unbegründete Hausverbote aus. Wörtlich sagte er vor anderen: „Frauen meckern nur und sind alle niederträchtig und boshaft so wie Sie“.

Verletzung der Fürsorgepflicht

Das Gericht verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 30.000 Euro. Des Weiteren müsse er der Klägerin alle weiteren Gesundheits-, Vermögens- und sonstigen Schäden ersetzen. Der Arbeitgeber habe durch das Verhalten seines Geschäftsführers seine Fürsorgepflicht und das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiterin verletzt. Von der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei in einem solchen Falle dann auszugehen, wenn der Arbeitgeber immer wieder mit seinen auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Maßnahmen den Arbeitnehmer schikaniere, benachteilige oder diskriminiere und damit ein von der Rechtsordnung nicht gebilligtes Ziel verfolge (Mobbing).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.12.2009
Quelle: ra-online, Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht

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