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Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass der Grundsicherungsträger die Kosten für die Lesebrille eines Leistungsberechtigten nicht erstatten muss.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens begehrte die Übernahme der Kosten für eine Lesebrille durch den Grundsicherungsträger.
Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab, da es an einer Anspruchsgrundlage fehle. Weil es sich bei den Kosten nicht um einen laufenden Mehrbedarf handele, sei insbesondere eine Kostenübernahme im Wege des § 21 Abs. 6 SGB II ausgeschlossen. Bedarfe, die sich auf Krankenbehandlung i. S. von § 27 SGB V richteten, seien in erster Linie durch die gesetzliche Krankenversicherung abgedeckt. Deshalb betreffe der Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses für die Anschaffung einer Lesebrille allein das Verhältnis zur
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2016
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
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