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Die Kosten für die Beschaffung einer Gleitsichtbrille eines Beziehers von Leistungen nach dem SGB II sind als unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger Mehrbedarf vom zuständigen Grundsicherungsträger zu übernehmen. Dies entschied das Sozialgericht Detmold.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls bezieht Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Im Februar 2010 beantragte der Kläger die Übernahme der Kosten für eine neue
Daraufhin klagte der Mann und gab an, dass er ohne eine neue
Das Sozialgericht Detmold gab dem Mann Recht. Die Kosten für die Beschaffung einer
Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte atypische Bedarfslage erklärt sich hier aus der besonderen Lebenssituation des an Diabetes mellitus erkrankten Leistungsempfängers. Dieser kann sein durch das Grundgesetz garantiertes Existenzminimum durch die pauschaliert erbrachten Leistungen nach dem SGB II nicht mehr sicherstellen. Er kann insbesondere die Kosten für die Anschaffung der Sehhilfe wegen des bereits gesundheitsbedingt erheblichen Bedarfs nicht aus der Regelleistung an oder einsparen. Betrachtet man den atypischen Bedarf nur nach Gegenständen getrennt, so könnte es sein, dass überhaupt kein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2011
Quelle: Sozialgericht Detmold/ra-online
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Dokument-Nr. 11444
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