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Unterbricht ein Beschäftigter auf der Fahrt von seiner Arbeitsstelle zu seiner Wohnung seine Heimfahrt, indem er zum Tanken seines Fahrzeugs (hier Mofa) eine Tankstelle anfährt und auf dem Tankstellengelände von einem anderen Fahrzeug gerammt und dadurch verletzt wird, so ist der Versicherte bei diesem Ereignis keiner versicherten Tätigkeit nachgegangen, die dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte auf der Fahrt von seiner Arbeitsstelle zu seiner Wohnung seine Heimfahrt unterbrochen, indem er zum Tanken seines Mofas eine Tankstelle angefahren hatte. Auf dem Tankstellengelände wurde er von einem anderen Fahrzeug gerammt. Hierbei zog er sich eine Prellung der Wirbelsäule zu.
Seine auf Feststellung des Unfallereignisses als
Danach ist das Auftanken eines zur Fahrt nach oder von dem Ort der Tätigkeit benutzten Fahrzeuges grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen. So handelt es sich um eine Verrichtung, die zwar üblicherweise der Aufnahme der Betriebstätigkeit vorangeht oder wie hier folgt, der Betriebsarbeit aber zu fernsteht, als dass sie schon dem persönlichen Lebensbereich des Beschäftigten entzogen und der unter Versicherungsschutz stehenden betrieblichen Sphäre, die in § 8 Ab. 2 Nr. 1 SGB VII auf die Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit ausgedehnt wird, zuzurechnen wäre. Etwas Anderes kann nur dann gelten, wenn das Nachtanken während der Fahrt unvorhergesehen notwendig wird, damit der restliche Weg zurückgelegt werden kann. Unter Beachtung der restriktiven Auslegung des Umfangs des Versicherungsschutzes bei Vorbereitungshandlungen ist von einem unvorhergesehenen Auftankenmüssen eines Fahrzeuges nur dann auszugehen, wenn der Treibstoff für das benutzte Fahrzeug plötzlich aus Umständen, die der Versicherte nicht zu vertreten hat, für ihn vollkommen unerwartet zur Neige geht, etwa weil wegen einer Verkehrsumleitung oder eines Staus der Kraftstoffverbrauch so stark ansteigt, dass der Versicherte ohne ein Nachtanken die Arbeitsstelle bzw. hier seine Wohnung nicht mehr erreichen kann (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.11.2011, L 3 U 7/09).
Das Sozialgericht hat sich dieser Rechtsprechung nach eigener Prüfung angeschlossen und ausgeführt, dass schon nicht angenommen werden könne, dass der Kläger den restlichen Heimweg, auch bei leerem Tank und stehengebliebenem Mofa, nicht hätte in angemessener Zeit auf andere Weise, z. B. zu Fuß und das Mofa schiebend, zurücklegen können. Dies ergebe sich bereits aus der Entfernung zwischen der Arbeitsstelle des Klägers und seiner Wohnung (drei Kilometer), die auch zu Fuß in angemessener Zeit zurückzulegen sei. Darüber hinaus sei auch nicht nachgewiesen und ersichtlich, dass der Kläger mit der Benzinreserve im Tank seines Mofas, wobei die Reserveanzeige nach den eigenen Angaben des Klägers erst bei Verlassen des Firmengeländes aufgeleuchtet habe, seinen Heimweg nicht hätte bis zu seiner Wohnung zurücklegen können. Das Gericht gehe auch nicht davon aus, dass das Aufleuchten der Tankanzeige für den Kläger unvorhersehbar gewesen sei, weil er gewusst haben müsse, wann er sein Mofa zuletzt betankt und wie viele Kilometer er seither mit diesem zurückgelegt habe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2018
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 26631
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