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Ein Arbeitnehmer, der für den Antritt seines Arbeitswegs sein auf einem Innenhof geparktes Fahrzeug auf die Straße fährt und sich auf dem Weg zurück zum Schließen des Hoftores verletzt, erleidet einen Arbeitsunfall. Auch eine derart geringfügige Unterbrechung des Arbeitswegs, mit der eigentlich ein privates Interesse verfolgt wird, mindert nicht den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies geht aus einer Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts hervor.
Im zugrunde liegenden Rechtstreit machte sich ein als Hausmeister angestellter Mann morgens mit seinem Pkw auf den Weg zur Arbeit. Dazu öffnete der Kläger zunächst das Hoftor auf seinem Grundstück und fuhr den Pkw auf die Straße hinaus. Danach stieg er aus dem Auto aus, um das Hoftor zu schließen. Als er um das Auto herum lief, rutschte er auf der vereisten Fahrbahn aus, stürzte und zog sich eine schwere Schulterverletzung zu.
Die beklagte
Das Sozialgericht Frankfurt am Main entschied, dass die
Die hiergegen gerichtete Berufung der
Nach Auffassung des Gerichts bestehe der Versicherungsschutz weiter, wenn eine versicherte Hinfahrt unterbrochen werde, die eingeschobene Verrichtung ihrerseits aber im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehe. Ganz kurze und geringfügige Unterbrechungen führten selbst dann nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes, wenn sie eigenwirtschaftlicher Natur sind. Der vom Kläger zum Abschließen des Hoftores angetretene örtlich und zeitlich nur kurze Weg zurück wäre ohne den Sturz in weniger als 30 Sekunden abgeschlossen gewesen, bevor der Kläger den unverändert beabsichtigten Weg zur Arbeit wieder fortgesetzt hätte. Daher habe die Unterbrechung keine wirkliche Zäsur des Hinweges zur Arbeit dargestellt, weshalb ein Versicherungsschutz zu bejahen sei, entschied das Gericht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2016
Quelle: Hessisches Landessozialgericht, ra-online(vt/kg)
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Dokument-Nr. 22526
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