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Die Teilnahme an einem Betriebsfußballturnier steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn es nicht Bestandteil einer von der Beschäftigtenversicherung umfassten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart hervor.
Im zugrunde liegenden Fall wies das Gericht eine auf Feststellung einer Knieverletzung bei einem Betriebsfußballturnier als Folge eines Versicherungsfalls (Arbeitsunfall) der gesetzlichen Unfallversicherung gerichtete Klage ab und führte zur Begründung aus, dass der Kläger mit dem Fußballspielen auch nicht ausnahmsweise an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung teilgenommen habe, die der versicherten Beschäftigung zugerechnet werden könne. An dem dafür notwendigen betrieblichen Zusammenhang fehle es, wenn nicht die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander durch die Veranstaltung primär gefördert werden solle, sondern stattdessen Freizeit, Unterhaltung, Erholung oder die Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen im Vordergrund der Veranstaltung stünden. Um dies festzustellen, sei eine Gesamtbetrachtung aller tatsächlichen Umstände erforderlich (vgl. Urteil des BSG vom 15.11.2016, B 2 U 12/15 R).
Ein Fußballturnier stehe nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur dann als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unter Versicherungsschutz, wenn es im Rahmen einer Veranstaltung stattfinde, die alle Betriebsangehörigen, auch die Nichtsportinteressierten, einbeziehe. Nach dem Tagesablaufprogramm des hier streitgegenständlichen Turniers sei dieses, von der Ankunft um 9 Uhr morgens bis zum Beginn einer Abendveranstaltung um 20 Uhr, ausschließlich auf die Spieler und sportinteressierte Mitarbeiter zugeschnitten gewesen. Für die nichtsportinteressierten Mitarbeiter sei in diesem Zeitraum keine Alternative angeboten worden. Für diesen Personenkreis habe darüber hinaus auch die Zeit während des Turniers zur freien Verfügung gestanden, denn eine Pflicht zum Zuschauen sei den Angaben der veranstaltenden Arbeitgeberin nicht zu entnehmen. Für die nichtsportinteressierten Mitarbeiter habe durch die Organisatoren bis zur Abendveranstaltung um 20 Uhr keinerlei Programmangebot bestanden. Damit seien in das Betriebsfußballturnier nach Überzeugung des Gerichts aufgrund der von dieser getroffenen Feststellungen die nicht fußballspielenden Betriebsangehörigen nicht miteinbezogen worden. Versicherungsschutz im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung habe daher nicht bestanden, weil sich die Veranstaltung nach der Gesamtbetrachtung primär an am Fußball interessierte Mitarbeiter gerichtet und daher von ihrer Gestaltung nicht allen Beschäftigten offen gestanden habe. Dies werde auch durch die unterschiedliche Urlaubsregelung für am Fußballspiel teilnehmende und lediglich zuschauende Betriebsangehörige deutlich.
Abschließend wies das Gericht darauf hin, dass beispielsweise eine rechtlich unzutreffende Auffassung des Unternehmens und seiner Beschäftigten, eine bestimmte Verrichtung stehe im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, keinen Versicherungsschutz zu begründen vermöge (vgl. BSG, Urteil vom 13.12.2005, B 2 U 29/04 R). Damit könne hier auch kein Versicherungsschutz damit begründet werden, dass der verletzte Kläger und seine Arbeitgeberin die Überzeugung gehabt hätten, es handele sich um eine versicherte, betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2018
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 26477
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