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Für den Ausschluss des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II nach § 7 Abs. 5 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) kommt es allein auf die Förderfähigkeit der Ausbildung an. Hierbei ist nicht maßgeblich, ob der Auszubildende tatsächlich gefördert wird oder ob ein persönlicher Versagungsgrund gegen einen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz) vorliegt. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts hervor.
Der 1980 geborene Antragsteller des zugrunde liegenden Falls bezog laufend Leistungen nach dem SGB II. Er besucht seit August 2012 die Meisterschule für Handwerker, Bezirksverband Pfalz, mit dem Ziel, die
Das zuständige Jobcenter beendete zum Beginn der
Das Sozialgericht Speyer hat im Rahmen von zwei einstweiligen Rechtsschutzverfahren des Antragstellers entschieden, dass die Entscheidung des Jobcenters in Einklang mit den rechtlichen Vorgaben steht. Nach § 7 Abs. 5 SGB II haben Auszubildende, deren
Die Voraussetzungen der Ausnahmen von § 7 Abs. 6 SGB II sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Ausweislich der am 8. Mai 2012 ausgestellten Bescheinigung des Referates Jugend und Sport der Stadtverwaltung Kaiserslautern - Amt für Ausbildungsförderung - ist der Besuch der dreijährigen Berufsfachschule "Goldschmied" an der Meisterschule Kaiserslautern insoweit grundsätzlich förderungsfähig. Im Fall des 1980 geborenen Antragstellers liegt jedoch ein persönlicher Versagungsgrund nach § 10 BAföG vor. Ausbildungsförderung wird aufgrund der gesetzlichen Regelungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 BAföG nämlich nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr, bei Studiengängen nach § 7 Absatz 1a das 35. Lebensjahr vollendet hat. Für den Ausschluss des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II nach § 7 Abs. 5 SGB II kommt es allein auf die Förderfähigkeit der
Darüber hinaus liegt beim Antragsteller auch kein unzumutbarer Härtefall vor, der nach § 27 Abs. 4 SGB II die darlehensweise Bewilligung von Sozialleistungen rechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht bedeutet alleine der Verzicht auf die Fortsetzung der
Des Weiteren hat der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII). Der Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2013
Quelle: Sozialgericht Speyer/ra-online
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