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Das Sozialgericht Oldenburg hat in zwei einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Stadt Wilhelmshaven und die Stadt Oldenburg verpflichtet, die Zahlungen an eine Asylbewerberin bzw. einen Asylbewerber neu zu berechnen und dabei jährliche Anpassungen der Bedarfshöhe zu berücksichtigen.
Den Entscheidungen lag ein Antragsverfahren von Asylbewerbern aus Wilhelmshaven (Aktenzeichen S 26 AY 18/19 ER) und Oldenburg (Aktenzeichen S 25 AY 15/19 ER) zugrunde, die sich gegen die Höhe der ihnen jeweils nach dem
Hintergrund der Entscheidungen ist, dass der Gesetzgeber entgegen seinem gesetzgeberischen Programm die Höhe der Bedarfe für Leistungsbezieher nach dem AsylbLG nicht zeitgleich mit den Leistungssätzen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) und nach dem SGB XII (Grundsicherung) für 2017 neu festgesetzt hat. Gleichzeitig hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales entgegen den gesetzlichen Vorschriften die ansonsten jährlich zu erfolgende Erhöhung der Bedarfe für Leistungsbezieher nach § 3 AsylbLG nicht bekannt gemacht.
Nach den Entscheidungen des Sozialgerichts Oldenburg ist trotz der fehlenden Bekanntmachung durch das Bundesministerium die für Leistungen nach dem AsylbLG zuständige Behörde eigenständig verpflichtet, die jährlichen Anpassungen der Leistungen nach § 3 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG vorzunehmen. Denn diese Vorschrift begründet unmittelbar eine Verpflichtung der Behörde zur jährlichen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2019
Quelle: Sozialgericht Oldenburg/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27789
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