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Das Sozialgericht Münster hat im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende verpflichtet, einem wegen Krankheit vom Studium beurlaubten Studenten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) zu gewähren.
Nach Auffassung des Gerichts greift der in § 7 Abs. 5 SGB II geregelte Leistungsausschluss für Personen, deren Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist, in diesem Fall nicht ein. Ein wegen Krankheit vom Studium beurlaubter Student besucht - so das Gericht - nicht im Sinne der Bestimmungen des BAföG eine Ausbildungsstätte.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Münster vom 02.08.2006
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Dokument-Nr. 2780
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