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Sozialgericht München, Urteil vom 26.10.2022
S 59 KR 650/22 -

Keine Erstattung der Kosten für Antibiotika-augmentierte Thermoeradikation bei Borreliose durch gesetzliche Krankenversicherung

Fehlendes Vorliegen einer Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses für neue Behandlungsmethode

Die Kosten für eine Antibiotika-augmentierte Thermoeradikation bei Borreliose können nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet verlangt werden. Insofern fehlt es an der Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses für die neue Behandlungsmethode. Zudem ist die Hyperthermie von der vertragsärztlichen Versorgung ausdrücklich ausgeschlossen. Dies hat das Sozialgericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein nach einem Zeckenbiss an Borreliose erkrankter Mann unterzog sich in der Zeit von August 2021 bis Februar 2022 der Behandlungsmethode der Antibiotika-augmentierten Thermoeradikation. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von über 10.000 € verlangte er von seiner gesetzlichen Krankenkasse erstattet. Da diese eine Kostenerstattung ablehnte, erhob der Mann Klage.

Kein Anspruch auf Übernahme der Behandlungskosten

Das Sozialgericht München entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf Übernahme der der Behandlungskosten für die Antibiotika-augmentierte Thermoeradikation bei Borreliose zu. Dabei handele es ich um eine neue Behandlungsmethode im Sinne von § 135 SGB V, die zulasten der Krankenkassen nur erbracht werden dürfe, wenn der Gemeinsame Bundeausschuss in einer Richtlinie entsprechende Empfehlungen abgeben hat. Dies sei aber nicht der Fall. Ein Bewertungsverfahren sei noch nicht einmal anhängig. Zudem werde die Hyperthermie von der vertragsärztlichen Behandlung ausdrücklich ausgenommen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2022
Quelle: Sozialgericht München, ra-online (vt/rb)

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