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„Hartz IV“- Empfänger, die nach der allgemeinen Schulpflicht ein Gymnasium besuchen und dafür auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel angewiesen sind, haben neben ihrem monatlichen Regelbetrag in Höhe von 281,- € Anspruch auf ein zinsloses Darlehn für den Kauf einer Monatsfahrkarte. Dies entschied das Sozialgericht Marburg.
Der aus dem Landkreis Marburg- Biedenkopf stammende 17 jährige Antragsteller lebt mit seinen Eltern und Geschwistern von „Hartz IV“. Er besucht ein Marburger
Die Eltern des Jungen beantragten daher die Übernahme der Kosten beim Landkreis Marburg. Der Antrag wurde von beiden in Betracht kommenden Abteilungen des Landkreises mit dem Hinweis auf eine fehlende Rechtsgrundlage abgelehnt.
Im gerichtlichen Eilverfahren vor dem Sozialgericht Marburg bekamen der Junge und seine Eltern nun Recht.
Das Sozialgericht Marburg entschied im Sinne der Chancengleichheit auf Bildung und führte damit eine generelle Linie der Sozialgerichte fort. In nahezu allen Bundesländern gehen die Gerichte davon aus, dass die Kosten einer Monatsfahrkarte nicht vom monatlichen Regelsatz angespart werden können. Damit ist Schülern mit „Hartz IV“ der Zugang zu einer guten Ausbildung versperrt, was weder mit dem Grundgesetz, noch mit der Zielsetzung der „Hartz IV“- Gesetze vereinbar ist.
Auch die zuständige Marburger Richterin begründete ihren Beschluss damit, dass die Pauschalierung der Leistungen beim Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) nicht dazu führen darf, dass Kindern aus armen Haushalten der Besuch eines Gymnasiums unmöglich ist. Daher muss die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für eine Schüler-Monatskarte zusätzlich übernehmen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Schule nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar ist und keine andere öffentliche Stelle für die Kosten der Monatskarte aufkommt.
Die Kosten werden allerdings ähnlich wie beim BAföG nur als zinsloses Darlehn gewährt werden können.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2009
Quelle: ra-online, SG Marburg
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Dokument-Nr. 8193
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