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Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass Pflegebedürftige in betreuten Wohngruppen keinen Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag nach § 38 a SGB XI haben, wenn die freie Wählbarkeit des Pflegedienstes in der Einrichtung tatsächlich eingeschränkt ist. Eine ambulante Versorgungsform im Sinne des § 38 a SGB XI liege dann nicht vor.
In dem zu entscheidenden Fall wurden Pflegebedürftige in einer fremdorgansierten, professionell eingerichteten Wohngruppe betreut. Der Träger der Einrichtung und der Träger des in der Einrichtung tätigen Pflegedienstes waren identisch. In der öffentlichen Darstellung der Einrichtung wurde gezielt mit der engen Verzahnung der Einrichtungen geworben.
Aufgrund dieser besonderen Umstände kam das Sozialgericht Mainz zu der Überzeugung, dass die freie Wählbarkeit des Pflegedienstes tatsächlich nicht gegeben sei. Die Klage auf Gewährung eines Wohngruppenzuschlags wurde daher abgewiesen.
Bei dem sogenannten "Wohngruppenzuschlag" nach § 38 a SGB XI handelt es sich um eine zusätzliche Leistung für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen. Die hierbei auftretenden verschiedenen Rechtsfragen beschäftigen derzeit die Sozialgerichte bis hin zum Bundessozialgericht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2015
Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online
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Dokument-Nr. 20968
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