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Die Agentur für Arbeit muss bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes ein Einkommen, das länger als zwei Jahre vor dem Ende einer Elternzeit erzielt wurde, nicht mehr berücksichtigen. Das zugrunde legen eines fiktiven Gehalts verstößt weder gegen Art. 3 Grundgesetz (Gleichheitsgrundsatz) noch gegen Art. 6 Grundgesetz (Schutz von Ehe und Familie). Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Mainz hervor.
Im zugrunde liegenden Fall verlangte die Klägerin die Überprüfung der Höhe des ihr von der Agentur für Arbeit bewilligten Arbeitslosengeldes. Ihrer Ansicht nach müsste der Anspruch höher sein. Die Klägerin befand sich die letzten vier Jahre vor ihrer Arbeitslosmeldung in Elternzeit und erzielte in dieser Zeit kein
In der Verhandlung wies das Sozialgericht Mainz darauf hin, dass sowohl das Bundessozialgericht, wie auch das Bundesverfassungsgericht entschieden haben, dass es mit dem Grundgesetz im Einklang steht, wenn die Agentur für Arbeit
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2012
Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online
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