wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Sozialgericht Mainz, Urteil vom 12.07.2012
S 16 AS 325/10 -

Hartz IV: Kein Ausgleich bei Verlustgeschäften

Familie hat bei Verlusten aus Immobilienvermietungen keinen Anspruch auf Hartz IV-Leistungen

Wer bereits über positive Einnahmen (Arbeitsentgelt, Krankengeld und Kindergeld) verfügt, hat keinen zusätzlichen Hartz IV-Anspruch, da bereits Einnahmen zur Beschreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. Dies entschied das Sozialgericht Mainz.

In dem zugrunde liegenden Streitfall wandten sich die Kläger gegen die Ablehnung von Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") wegen fehlender Hilfebedürftigkeit. Die fünfköpfige Familie aus Sprendlingen hatte beim Job-Center vorgetragen, dass sie zwar über positive Einnahmen (Arbeitsentgelt, Krankengeld und Kindergeld) verfüge, diese jedoch zum größten Teil mit Verlusten aus der Vermietung zweier Immobilien verrechnet werden müssten. Wenn das Gesetz diesen Verlustausgleich ausschließe, sei dies als verfassungswidrig anzusehen.

Gemäß Bedarfsdeckungsgrundsatzes des SGB II verfügt Familie über genügende Einnahmen

Diesem Vortrag hatte sich die Behörde nicht angeschlossen und das Einkommen ungemindert berücksichtigt. Das Sozialgericht bestätigte diese Entscheidung. Es verwies darauf, dass die maßgebliche Bestimmung, die sich in einer Verordnung zum SGB II befindet, einen Verlustausgleich sogar ausdrücklich verbiete. Es könne offen bleiben, ob diese Vorschrift verfassungswidrig ist, denn die von den Klägern begehrte Berücksichtigung von Verlusten setze voraus, dass das SGB II diese Vorgehensweise ausdrücklich zulasse. Dies sei jedoch nicht der Fall. Durch den Ausschluss des Verlustausgleichs solle verhindert werden, dass Hilfeempfänger auf Kosten der Allgemeinheit längerfristig verlustträchtigen Tätigkeiten nachgingen. Auch im Hinblick auf den Bedarfsdeckungsgrundsatz des SGB II bestünden nach Auffassung der Kammer keine Bedenken an der Entscheidung des Job-Centers, da den Klägern die Einnahmen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts tatsächlich zur Verfügung standen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2012
Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/SG-Mainz_S-16-AS-32510_Hartz-IV-Kein-Ausgleich-bei-Verlustgeschaeften.news14102.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 14102 Dokument-Nr. 14102

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.