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Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 02.02.2012
L 11 AS 675/10 -

Hartz IV: Trotz Immobilienvermögen kann Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestehen

Immobilienvermögen durch Rückübertragungsanspruch nicht verwertbar und marktfähig

Übertragen Eltern ihrem Kind ein Wohnhaus und verpachtete landwirtschaftliche Flächen, vermeken jedoch im Grundbuch einen Rückübertragungsanspruch eine Weiterveräußerung des Grundeigentums ohne ihre Zustimmung zu verhindern, hat das Kind im Bedarfsfall Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Haus und landwirtschaftliche Flächen stellen in diesem Fall kein verwertbares und marktfähiges Vermögen dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte von seinen Eltern ein Wohnhaus und verpachtete landwirtschaftliche Flächen übertragen bekommen. Im Grundbuch hatten sich die Eltern einen Rückübertragungsanspruch vorbehalten, falls ohne ihre Zustimmung das Grundeigentum weiter veräußert werden sollte. Zudem war einem Enkelkind das Grundstück bis 2017 notariell gesichert. Aus ihrer Sicht wollten die Eltern - zugunsten Ihres Enkels - wegen des Umganges des Klägers mit Geld in der Vergangenheit ein Verschleudern der Immobilien verhindern. Als der Kläger Hartz IV- Leistungen beantragte, lehnte das Jobcenter Zahlungen ab, weil der Kläger nicht bedürftig sei. Das Mehrfamilienhaus sowie die landwirtschaftlichen Nutzflächen von mehr als 12.000 qm seien als Vermögen einzusetzen. Das Sozialgericht hatte die Entscheidung bestätigt und Leistungen der Grundsicherung ebenfalls versagt.

Haus und landwirtschaftliche Flächen sind kein verwertbares und marktfähiges Vermögen

Das Bayerische Landessozialgericht hat das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben und das Jobcenter zu Leistungen nach dem SGB II verurteilt. Haus und landwirtschaftliche Fluren des Klägers seien kein Vermögen, das verwertbar und marktfähig sei. Das hindere der grundbuchgesicherte Rückübertragungsanspruch. Dieser diene nicht allein dem Zweck, den Nachrang der Hartz-IV-Leistungen zu unterlaufen, sondern auch dem legitimen Ziel, das Vermögen dem Enkelkind zu erhalten. Ein sittenwidriges Zusammenwirken des Klägers und seiner Eltern zulasten der Grundsicherung liege somit nicht vor.

Landessozialgericht verneint sittenwidriges Zusammenwirken der handelnden Personen

Das Bayerische Landessozialgericht hat eine weitere Fallkonstellation zur Verwertbarkeit von Grundstücksvermögen entschieden und damit Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II trotz eines Mehrfamilienhauses sowie die landwirtschaftlichen Nutzflächen von mehr als 12.000 qm festgestellt. Den Ausnahmefall des sittenwidrigen Zusammenwirkens der handelnden Personen hat das Landessozialgericht verneint.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2012
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online

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