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Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass das rheinland-pfälzische Landesblindengeld nicht bei der Beitragsbemessung für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung zu berücksichtigen ist.
Die in Rheinhessen lebende Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist freiwillig gesetzlich krankenversichert und bezieht
Zu Unrecht, entschied das Sozialgericht Mainz. Das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2018
Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online
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