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Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass das Landesblindengeld nicht beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist, da es speziell für behinderungsbedingte Mehraufwendungen der Teilhabe an der Gesellschaft gezahlt wird und nicht, wie andere Einkünfte, den gewöhnlichen Lebensbedarf decken soll.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte ein 85jähriger Rentner aus Mannheim vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg erstritten, dass die IKK Classic sein
Der Rentner ist freiwillig gesetzlich kranken- und pflegeversichert und erhält seit 2012 Blindenhilfe in Höhe von monatlich 234 Euro. Nachdem die Kranken- und Pflegekasse im Jahr 2013 Kenntnis hiervon erhielten, wurden die laufenden Versicherungsbeiträge um monatlich rund 30 Euro erhöht und für die Vergangenheit wurde eine Nachforderung von rund 200 Euro erhoben.
Bereits vor dem Sozialgericht Mannheim hatte die Klage des Rentners Erfolg. Das Landessozialgericht hat die Entscheidung des Sozialgerichts Mannheim bestätigt und entschieden, dass das Landesblindengeld in der gesetzlichen Kranken- und
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2016
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 22242
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