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Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass der Maßstab für die Festsetzung erforderlicher Beerdigungskosten durch die Stadt eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende einfache, aber würdige Art der Bestattung ist. Hierzu zählt gegebenenfalls auch die Übernahme der Kosten für einen Grabstein.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls beantragte im Jahr 2010 eine Bestattungskostenbeihilfe für ihre verstorbene Tochter bei dem Sozialamt der beklagten Stadt. Diese bewilligte ihr daraufhin einen Betrag in Höhe von 2.487,92 Euro für die Bestattungs- und Friedhofskosten. Im Januar 2014 beantragte die Klägerin nun die Übernahme von Grabsteinkosten in Höhe von 3.100 Euro und fügte ihrem Antrag eine Rechnung in eben jener Höhe bei.
Diesen Antrag lehnte die Stadt ab und führte zur Begründung aus, dass kein Anspruch auf Bewilligung der Kosten eines Grabsteins bestehe. Ein Holzkreuz sei ausreichend. Der beschaffte
Hiergegen wandte sich die Klägerin. Sie vertrat die Auffassung, dass die Aufstellung eines Grabsteins auf dem örtlichen Friedhof üblich sei. Dies ergebe sich auch aus der Friedhofssatzung.
Das Sozialgericht Mainz gab der Klage teilweise statt und sprach der Klägerin einen Betrag von 1.856,40 Euro zu. Zur Begründung führte das Gericht unter anderem aus, dass zu den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2018
Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online
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Dokument-Nr. 26095
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