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Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass die sogenannte vielfache Chemikalienunverträglichkeit "MCS" (multiple chemical sensitivity syndrom) keiner der anerkannten Berufskrankheiten zugeordnet werden kann und auch nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung wie eine Berufskrankheit erfüllt.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war als Außendienstmonteur bis 1999 für ein Möbelunternehmen tätig. Im Frühjahr 1991 erhielt er einen Neuwagen als Dienstfahrzeug. Er bemerkte etwa vier Wochen nach Nutzung des Fahrzeuges gesundheitliche Beschwerden u.a. in Form von Würgereiz, Magen- und Darmproblemen, Müdigkeit, Konzentrationsmangel, Erinnerungslücken und Atembeschwerden. Nach ca. einem Jahr entschied sein Arbeitgeber, das neue Auto nicht weiter zu nutzen, auch weil der Kläger einen Autounfall auf Vergiftungserscheinungen nach einem längeren Aufenthalt in dem Fahrzeug zurückführte.
Der Kläger beantragte in der Folge bei der beklagten Berufsgenossenschaft, zu ermitteln, ob bei ihm eine
Hiergegen wandte sich der Kläger an das Sozialgericht Mainz. Er machte geltend, dass das MCS als Diagnose anerkannt sei. Er sei mit Leimen, Klebstoffen sowie Holz- und Kunststoffstaub in Kontakt gewesen, zudem mit dem Neuwagen, der die Krankheit zum Ausbruch gebracht habe.
Das Sozialgericht schloss sich der Argumentation des Klägers nicht an. Es betonte, die Erkrankung MCS könne keiner bekannten
MCS ist ein Beschwerdebild mit z. T. starken Unverträglichkeiten gegen vielfältige Chemikalien, wie z. B. Duftstoffe, Zigarettenrauch, Lösemittel oder Abgase. Die medizinische Einordnung von MCS wird derzeit kontrovers diskutiert und beschäftigt die Sozialgerichte z.B. auch im Schwerbehinderten- oder Rentenrecht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2016
Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online
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