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Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass eine Multiple-Chemical-Sensitivity-Erkrankung weder als noch wie eine Berufskrankheit festzustellen und zu entschädigen ist. Die Feststellung und Entschädigung einer Gesundheitsstörung als Berufskrankheit ist nur bei den Erkrankungen möglich, die der Verordnungsgeber als sog. Listenkrankheit in der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung als solche bezeichnet und die ein Versicherter infolge einer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden beruflichen Tätigkeit erlitten hat.
Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf eine MCS-Erkrankung nicht vor. Eine Entschädigung der MCS-Erkrankung wie eine Berufskrankheit ist beim derzeitigen Stand der medizinischen Wissenschaft ebenfalls ausgeschlossen, weil neuere Erkenntnisse bzgl. der MCS und der Frage, ob diese Erkrankung Folge der Einwirkung bestimmter im Arbeitsleben benützter Stoffe ist, nach den vom Gericht eingeholten Auskünften des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung nicht vorliegen. Weder liegen eine allgemeine akzeptierte klinische Definition noch übereinstimmende Vorstellungen zur Pathogenese und Pathophysiologie der Erkrankung vor. Derzeit ist die generelle Geeignetheit bestimmter Einwirkungen, eine MCS-Erkrankung zu verursachen, deshalb nicht zu belegen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Karlsruhe vom 19.05.2008
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Dokument-Nr. 6229
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