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Ein körperlich behinderter Mensch hat nur dann Anspruch auf eine Kfz-Hilfe, wenn er zwingend auf ein Fahrzeug angewiesen ist und ihm die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel unmöglich oder unzumutbar ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Mainz hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens wohnt in Nierstein und leidet seit ihrer Kindheit an einem deutlich verkürzten und in der Beweglichkeit eingeschränktem rechten Arm. Ein Grad der
Da die Klägerin eine Weiterbildungsmaßnahme in Mainz antreten wollte, beantragte sie bei der Rentenversicherung die Gewährung einer Kfz-Hilfe, also einen Zuschuss zur Anschaffung eines
Die Rentenversicherung lehnte nach einigen Ermittlungen die Gewährung der Hilfe ab und begründete diese Entscheidung damit, dass es der Klägerin trotz ihrer
Dies akzeptierte die Klägerin nicht und legte beim Sozialgericht Mainz Klage ein. Das Sozialgericht Mainz hat diese Klage jedoch abgewiesen. Die Richter führten aus, dass ein behinderter Mensch nur Anspruch auf Kfz-Hilfe habe, wenn er infolge seiner
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2013
Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online
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Dokument-Nr. 15230
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