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Sozialgericht Mainz, Urteil vom 13.07.2012
S 10 R 489/10 -

Eingeschränkte Vermittelbarkeit stellt keinen Grund für Gewährung von Erwerbsminderungsrente dar

Kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung solange leichte körperliche Arbeiten zumutbar sind

Ein Bezieher von so genannten Hartz IV-Leistungen, der aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen vom Jobcenter für schwer oder nicht mehr vermittelbar gehalten wird, hat dennoch nicht automatisch Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Solange einem Leistungsbezieher zumindest leichte körperliche Arbeiten zumutbar sind, besteht zumindest theoretische die Möglichkeit für das Finden eines neuen Arbeitsplatzes. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Mainz hervor.

Der 1956 geborene Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte keine abgeschlossene Berufsausbildung und in seinem Erwerbsleben verschiedenste Arbeitertätigkeiten (Bausanierer, Wald- und Lagerarbeiter u.ä.) verrichtet, immer wieder unterbrochen von Zeiten der Arbeitslosigkeit. Seit 2005 stand er im Bezug von Arbeitslosengeld II ("Hartz IV"). In Absprache mit dem Jobcenter, welches den Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen für wohl nicht mehr vermittelbar hielt, beantragte der Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Zur Begründung gab er Schädigungen an der Wirbelsäule und Arthrose der Schulter- und Kniegelenke an.

Weiteres Gutachten attestiert ein für leichte körperliche Tätigkeiten ausreichendes Leistungsvermögen

Die Rentenversicherung lehnte nach Einholung eines Gutachtens die begehrte Rente ab. Das Sozialgericht Mainz bestätigte diese Entscheidung, nachdem sie ein weiteres Gutachten eingeholt hatte, welches dem Kläger trotz seiner orthopädischen Beschwerden ein für leichte körperliche Tätigkeiten ausreichendes Leistungsvermögen attestierte. Der Kläger begründete sein Festhalten an der Klage auch damit, dass ihn in seinem Alter und mit seinen Beschwerden doch kaum ein Arbeitgeber noch einstellen werde.

Leistungsbezieher ist zumindest leichte körperliche Arbeiten zumutbar

Der Kammervorsitzende erläuterte, dass dies zwar durchaus der Fall sein könne, dieses Risiko aber nicht die Rentenversicherung trage, sondern die Arbeitslosenversicherung. Solange dem Kläger abstrakt betrachtet zumindest leichte körperliche Arbeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs und mehr Stunden täglich zumutbar seien, komme es nicht darauf an, ob er tatsächlich einen solchen Arbeitsplatz finden bzw. bekommen könne. Da auf den gesamten Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland abgestellt werde, könne von einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes nicht ausgegangen werden. Aufgrund der Erwerbsbiographie des Klägers bestehe auch kein Berufsschutz.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2012
Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online

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