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Ein Bezieher von so genannten Hartz IV-Leistungen, der aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen vom Jobcenter für schwer oder nicht mehr vermittelbar gehalten wird, hat dennoch nicht automatisch Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Solange einem Leistungsbezieher zumindest leichte körperliche Arbeiten zumutbar sind, besteht zumindest theoretische die Möglichkeit für das Finden eines neuen Arbeitsplatzes. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Mainz hervor.
Der 1956 geborene Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte keine abgeschlossene Berufsausbildung und in seinem Erwerbsleben verschiedenste Arbeitertätigkeiten (Bausanierer, Wald- und Lagerarbeiter u.ä.) verrichtet, immer wieder unterbrochen von Zeiten der Arbeitslosigkeit. Seit 2005 stand er im Bezug von Arbeitslosengeld II ("Hartz IV"). In Absprache mit dem
Die
Der Kammervorsitzende erläuterte, dass dies zwar durchaus der Fall sein könne, dieses Risiko aber nicht die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2012
Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online
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Dokument-Nr. 13828
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