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Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 17.12.2009
S 26 (1) R 40/08 -

SG Dortmund: 1 Euro-Jobber hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung

Tatsächliche Arbeitsleistung im Rahmen des 1 Euro-Jobs bestätigt eigentlich mögliche Erwerbsfähigkeit

Arbeitsgelegenheiten der Grundsicherungsträger – so genannte 1 Euro-Jobs – können der Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung entgegenstehen. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.

Im zugrunde liegenden Fall verklagte ein 47jähriger Langzeitarbeitsloser aus Hagen die Deutschen Rentenversicherung Westfalen auf Zahlung von Rente wegen Erwerbsminderung. Zugleich übte der Mann auf Veranlassung der Arbeitsbehörde eine Tätigkeit als Hausmeistergehilfe aus.

Erwerbsfähigkeit schließt volle Erwerbsminderung aus

Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage als unbegründet ab. Der Kläger könne noch mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein und sei damit nicht voll erwerbsgemindert. Die bei ihm vorliegende soziale Phobie, ein Alkoholmissbrauch und eine depressive Störung hinderten ihn nicht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies ergebe sich aus dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme und dem Umstand, dass der Kläger als Hausmeistergehilfe eine zumutbare Tätigkeit tatsächlich ausübe. Zwar handele es sich bei der Arbeitsgelegenheit nicht um ein reguläres Arbeitsverhältnis. Gleichwohl bestätige die tatsächliche Arbeitsleistung im Rahmen des 1 Euro-Jobs die Erwerbsfähigkeit des Klägers.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2010
Quelle: ra-online, SG Dortmund

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