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Sozialgericht Mainz, Beschluss vom 17.05.2018
S 10 AS 777/17 -

Jobcenter muss Kosten für Hochzeitsfeier nicht übernehmen

SGB II bietet keine Rechtsgrundlage für Gewährung von "Heiratsgeld"

Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass das Jobcenter die Kosten für die Hochzeitsfeier eines im Arbeitslosengeld II-Bezug stehenden Paares nicht bezahlen muss.

Im zugrunde liegenden Streitfall wollte ein junges Paar mit zwei kleinen Kindern heiraten und dies auch in einem schönen Rahmen feiern. Da sie jedoch im Arbeitslosengeld II-Bezug standen, wandten sie sich an das Jobcenter und beantragten "Heiratsgeld", für Eheringe, Brautkleid, Anzug für den Bräutigam, Kleidung für die Kinder sowie die Feier an sich. Das Jobcenter lehnte dies ab, da das Gesetz hierfür keine Leistungen vorsehe. Das Paar erhob daraufhin Klage und beantragte die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Feier muss nicht aus Steuermitteln finanziert werden

Dies lehnte das Sozialgericht Mainz ab, da die Entscheidung des Jobcenters zutreffend sei. Das SGB II biete keine Rechtsgrundlage für die Gewährung von "Heiratsgeld" und ein Darlehen komme nur in Betracht, wenn ein unabweisbarer Bedarf vorliege. Der Wunsch nach einer Hochzeitsfeier sei jedoch kein unabweisbarer Bedarf; die Eheschließung selbst sei vor dem Standesamt auch ohne großen Aufwand möglich. Eine Feier sei dann aber nicht aus Steuermitteln zu finanzieren. In der mündlichen Verhandlung erklärte das Paar, von anderen gehört zu haben, dass es "Heiratsgeld" vom Jobcenter gebe. Nachdem der Vorsitzende nochmals die Rechtslage darlegte, nahmen die Kläger die Klage zurück.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2018
Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online

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