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Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.10.2018
S 43 AS 2221/18 -

Jobcenter muss Kosten für Teilnahme an privat veranstaltetem Abiball nicht übernehmen

Kosten für außerschulische Veranstaltung müssen aus gesparten Regelleistungen bestritten werden

Das Sozialgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Kosten für eine Teilnahme an einem privat veranstalteten Abiball keinen unabweisbaren Mehrbedarf darstellen und daher nicht vom Jobcenter übernommen werden müssen. Damit blieb die Klage von zwei Abiturientinnen auf Zahlung von jeweils etwa 200 Euro für einen Abiball gegen das Jobcenter erfolglos.

Im zugrunde liegenden Fall nahmen zwei Schwestern an einer privaten "Abiball"-Veranstaltung zum Schulabschluss teil. Zu den Kosten gehörten jeweils 100 Euro für die Anmietung einer Lokalität, jeweils 27 Euro für die "Abiball"-Karten sowie je etwa 50 Euro für neue Kleider und je etwa 40 Euro für neue Schuhe. Die beiden Schwestern beantragten beim Jobcenter die Übernahme dieser Kosten. Es handele sich um einen unabweisbaren Mehrbedarf.

Jobcenter verneint Anspruch auf Mehrbedarf

Das Jobcenter lehnte die Kostenübernahme ab. Der geltend gemachte Bedarf sei aus der Regelleistung zu bestreiten. Dagegen klagten die beiden Schwestern.

Teilnahme an Veranstaltung war nicht verpflichtend

Das Sozialgericht Düsseldorf lehnte die Klage ab. Es möge zwar wünschenswert sein, an einer solchen privaten Schulabschlussfeier teilzunehmen. Es habe sich jedoch nicht um eine schulische Veranstaltung gehandelt. Eine Teilnahme sei nicht verpflichtend gewesen. Es bestehe im Rahmen der Existenzsicherung kein Anspruch darauf, an allen gesellschaftlichen Ereignissen in gewünschtem Umfang teilnehmen zu können. Zudem habe das Ereignis seit geraumer Zeit festgestanden. Die Klägerinnen hätten die Beträge ansparen oder durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit erwirtschaften können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2019
Quelle: Sozialgericht Düsseldorf/ra-online (pm)

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