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Wer in der Vergangenheit Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II - "Hartz 4") bezogen hat, kann sich nicht darauf verlassen, dass das Jobcenter auch eine Nebenkostennachzahlung übernimmt. Sofern aktuell keine Hilfebedürftigkeit mehr vorliegt, muss ein ehemaliger Leistungsempfänger eine nachträglich geltend gemachte Nebenkostennachzahlung selbst begleichen. Auch dann, wenn sich die Forderung auf den Zeitraum des Leistungsbezugs bezieht. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Mainz hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall erhielt eine Frau aus Mainz im Dezember 2011 von ihrem früheren Vermieter die
Mittlerweile hatte sich die Dame beim
Das Sozialgericht Mainz wies die Rechtssuchende aber darauf hin, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II grundsätzlich nur dann bewilligt werden können, wenn aktuell
Zusätzlich wies das Gericht darauf hin, dass nur dann gerichtlicher Eilrechtsschutz gewährt werden kann, wenn ohne einen gerichtlichen Beschluss wesentliche Nachteile drohen. Dies war bei der Mainzerin aber nicht der Fall. Für eine Eilbedürftigkeit muss z.B. der Verlust der Wohnung drohen, was bei ihr aufgrund des erfolgten Umzuges nicht zu erwarten war.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2012
Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online
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