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Sozialgericht Mainz, Urteil vom 11.04.2013
S 10 AS 1221/11 -

Hartz IV: Nächtlicher Fußweg durch Industriegebiet zum Beschäftigungsort zumutbar

Fußweg ist weder von der Länge noch von der Gefährlichkeit her unakzeptabel

Einem Empfänger von Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") kann es zumutbar sein, zur Aufnahme einer Tätigkeit, einen nächtlichen Weg von der Arbeitsstelle nach Hause durch ein Industriegebiet zurückzulegen. Dies entschied das Sozialgericht Mainz.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das Job-Center der aus Bad Kreuznach stammenden Klägerin eine Stelle in einer Wäscherei im Industriegebiet von Bad Kreuznach angeboten. Die Beschäftigung sah auch den Einsatz in der Nachtschicht vor, die um 22 Uhr endet. Die Klägerin nahm die Tätigkeit nicht auf, da sie sich nicht traute, nachts den Weg von der Arbeitsstelle zu ihrer etwa 2,7 km entfernt liegenden Wohnung zu Fuß zurückzulegen. Ein Auto oder Fahrrad besäße sie nicht, Busse verkehrten nach 20 Uhr nicht mehr. Das Jobcenter konnte darin jedoch keinen wichtigen Grund erkennen, die Arbeitsaufnahme zu verweigern und kürzte die Leistungen der Frau.

Aufnahme der Tätigkeit zur Verringerung der Hilfebedürftigkeit zumutbar

Das Sozialgericht Mainz bestätigte diese Entscheidung. Es sei der Klägerin zumutbar gewesen, die Tätigkeit aufzunehmen um ihre Hilfebedürftigkeit zu verringern, denn der Fußweg sei weder von der Länge noch von der Gefährlichkeit her unzumutbar gewesen. Der Heimweg nach einer Nachtschicht könne auf einer durchaus noch beleuchteten Hauptstraße mit Geschäften zurückgelegt werden. Zudem hätte sich die Klägerin um eine Fahrgemeinschaft bemühen können oder ausloten müssen, ob sie mit anderen Beschäftigten der Wäscherei den Heimweg gemeinsam zurücklegen könne.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2013
Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online

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