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Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 02.02.2009
S 31 AS 317/07 -

Hartz IV: Keine Leistungskürzung bei Verweigerung von 4,50 Euro-Job

Behörde darf Lohndumping nicht unterstützen

Weigert sich ein Langzeitarbeitsloser, zu Dumpinglöhnen zu arbeiten, darf die Grundsicherungsbehörde das Arbeitslosengeld II nicht kürzen. Dies hat das Sozialgericht Dortmund entschieden.

Im zugrundeliegenden Fall sollte eine Leistungsbezieherin aus Bochum bei einem Textildiscounter für einen Stundenlohn von 4,50 Euro brutto arbeiten. Als die arbeitslose Frau die Arbeit ablehnte, senkte die ARGE Bochum die SGB II-Leistungen für drei Monate um 30 % ab (mtl. Kürzungsbetrag: 104,- Euro).

Richter: Stundenlohn ist unzumutbar

Auf die Klage der Arbeitslosen hob das Sozialgericht Dortmund die Leistungskürzung auf. Es entschied, dass ein Stundenlohn von 4,50 Euro bei einem untersten Tariflohn von 9,82 Euro unzumutbar sei. Solche Stundenlöhne seien sittenwidriger Lohnwucher. Arbeitslosen derartige Stellen mit Hilfe von Sanktionen aufzuzwingen, hieße, Lohndumping behördlicherseits zu unterstützen und das Lohngefüge weiter nach unten zu schrauben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dortmund vom 24.02.2009

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