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Personen, die beim Ein- und Aussteigen aus dem PKW eine weit geöffnete Wagentür benötigen, sind nicht außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen "aG") und daher nicht berechtigt, einen so genannten Behindertenparkplatz zu benutzen. Dies entschied das Sozialgericht Mainz.
Im zugrunde liegenden Streitfall wurde bei der Klägerin ein Grad der
Dieser Argumentation hat sich das Sozialgericht Mainz jedoch nicht angeschlossen. In seiner Entscheidung führte das Gericht aus, dass eine Gleichstellung etwa mit einem Doppeloberschenkelamputierten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts voraussetze, dass sich der Betroffene außerhalb seines Kraftfahrzeuges wegen der Schwere seines Leidens entweder nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen kann, und zwar praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges an. Die Notwendigkeit einer weit geöffneten Wagentür beim Aussteigen rechtfertige die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" nicht. Die Parkerleichterungen verfolgten den Zweck, möglichst kurze Gehstrecken vom Parkplatz bis zum Ziel zu ermöglichen. Bei einer Erstreckung des Merkzeichens auf Personen, die Schwierigkeiten beim Ein- und Aussteigen haben - wie viele Menschen mit Wirbelsäulenproblemen und Übergewicht - , würde sich die Chance für schwerst Gehbehinderte, einen günstig gelegenen Parkplatz zu erhalten, drastisch verringern.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2012
Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online
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Dokument-Nr. 13532
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