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Sozialgericht Mainz, Urteil vom 25.05.2012
10 AS 412/12 ER -

Umzug vom Ausland nach Deutschland: Jobcenter muss Umzugskosten eines Hartz IV-Empfängers nicht übernehmen

Für Umzugskosten vorgesehene Vorschriften bei Hartz IV-Empfängern sind nicht für Umzüge aus dem Ausland nach Deutschland anwendbar

Ein Empfänger von Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") hat bei einem Umzug aus dem Ausland nach Deutschland keinen Anspruch gegen das Jobcenter auf Übernahme der Umzugskosten. Dies entschied das Sozialgericht Mainz im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens.

Die in den Landkreis Alzey-Worms gezogene Antragstellerin des zugrunde liegenden Streitfalls lebte schon längere Zeit in Deutschland bevor sie Ende 2011 auf die Insel Madeira zog, um dort eine Existenz aufzubauen. Aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen reiste sie Anfang 2012 wieder nach Deutschland ein und beantragte Arbeitslosengeld II, welches ihr auch bewilligt wurde. Sie begehrte zudem finanzielle Unterstützung für die Kosten der Überführung ihres auf Madeira verbliebenen Hab und Gutes, insbesondere von Unterlagen. Zuletzt begehrte sie die Übernahme dieser Kosten als Darlehen. Das Jobcenter lehnte dies ab, da es hierfür keine Rechtsgrundlage gebe.

Einwanderung in deutsches Sozialsystem soll nicht bezuschusst werden

Diese Ansicht bestätigte das Sozialgericht Mainz. Die für Umzugskosten von Empfängern von Arbeitslosengeld II vorgesehene Vorschrift sei nicht für Umzüge aus dem Ausland nach Deutschland anwendbar, da die Einwanderung in das deutsche Sozialsystem nicht bezuschusst werden solle. Ein Darlehen könne ebenfalls nicht gewährt werden, da sonst die erwähnte Vorschrift zu den Umzugskosten umgangen werde. Zudem habe die Antragstellerin nicht dargetan, dass die auf Madeira verbliebenen Gegenstände und Unterlagen unentbehrlich seien. Ausweispapiere stünden der Antragstellerin noch zur Verfügung, sonstige Unterlagen könnten ersetzt werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.05.2012
Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online

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