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Sozialgericht Koblenz, Urteil vom 10.06.2009
S 6 AS 1070/08 -

Hartz IV: Erbschaft ist als Einkommen anzurechnen

Geldbetrag aus Erbschaft stellt kein Vermögen dar

Erhält ein Arbeitslosengeld-II-Empfänger eine Erbschaft führt dies zu einer Kürzung der Sozialleistungen, da es sich dabei um Einkommen handelt, das auf die staatlichen Leistungen anzurechnen ist. Dies entschied das Sozialgericht Koblenz.

Im zugrunde liegenden Fall wurden einer ALG-II-Empfängerin aufgrund einer Erbschaft von rund 6.500,- EUR die Leistungen gekürzt, da nach Ansicht der Arbeitsagentur die Erbschaft als Einkommen auf bis zu zwölf Monate aufgeteilt werden müsse. Die Leistungsempfängerin wehrte sich gegen diese Entscheidung mit dem Argument, dass die Erbschaft als (nicht anrechenbares) Vermögen einzustufen sei.

Barvermögen aus Erbschaft ist als Einkommen anzusehen

Das Sozialgericht Koblenz sah dies jedoch anders und entschied, dass es sich bei dem aus der Erbschaft zugeflossenen Geldbetrag um Einkommen und nicht um Vermögen handele. Als Einkommen sei alles das anzusehen, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig zusätzlich erhalte. Vermögen sei hingegen das, was der Betreffende zu Beginn der Bedarfszeit bereits besessen habe. Dementsprechend sei das Barvermögen aus einer Erbschaft als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II anzusehen und die Kürzung der Leistungen und die Anrechnung der Erbschaft über 12 Monate rechtmäßig, so die Richter.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2009
Quelle: ra-online (kg)

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