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Sozialgericht Koblenz, Beschluss vom 05.09.2013
S 14 AS 724/13 ER -

Keine Übernahme rückständiger Stromkosten durch Jobcenter bei unverantwortlichem Verbrauchsverhalten

Folgen übermäßigen Stromverbrauchs können nicht wiederholt auf Allgemeinheit übergewälzt werden

Jobcenter sind nur unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, Empfängern von Leistungen nach dem SGB II im Falle einer Stromsperre durch Gewährung eines Darlehens Hilfe zu gewähren. Dies entschied das Sozialgericht Koblenz in einem einstweiligen Recht­schutz­verfahren.

Im zugrunde liegenden Fall war einer Familie aus dem Rhein-Lahn Kreis zum wiederholten Mal vom Stromversorger wegen erheblicher Zahlungsrückstände der Strom gesperrt worden. Während ihnen das Jobcenter in der Vergangenheit Darlehen gewährt hatte, damit die Stromsperren aufgehoben werden konnten, war es hierzu nunmehr nicht mehr bereit, weil die Stromschulden durch einen unverantwortlich hohen Stromverbrauch verursacht worden seien.

Familie verlangt darlehensweise Übernahme der Stromschulden durch das Jobcenter

Dagegen hat sich die Familie an das Sozialgericht mit dem Ziel gewandt, das Jobcenter vorläufig zur darlehensweisen Übernahme der Stromschulden zu verpflichten, damit die Stromsperre beseitigt werden könne.

Familie ist infolge der ausbleibenden Stromlieferungen nicht existentiell gefährdet

Das Sozialgericht Koblenz hat den Antrag abgelehnt, weil eine Übernahme der Schulden auch auf der Basis eines Darlehens nicht gerechtfertigt sei. Die Familie habe durch ihren übermäßigen Stromverbrauch die wiederholte Stromsperre selbst verursacht und könne deren Folgen nicht erneut auf die Allgemeinheit überwälzen. Das gelte auch, soweit die minderjährigen Kinder von der Stromsperre betroffen seien, denn in erster Linie seien die Eltern und nicht das Jobcenter für die Kinder verantwortlich. Im Übrigen sei die Familie infolge der ausbleibenden Stromlieferungen auch nicht existentiell gefährdet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2013
Quelle: Sozialgericht Koblenz/ra-online

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