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Eine darlehensweise Übernahme von Stromschulden kommt nicht in Betracht, wenn diese auf ein missbräuchliches Verhalten des Hilfebedürftigen zurückzuführen sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart hervor.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Antragsteller bezieht seit Juli 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der Antragsgegnerin. Bereits am 27.05.2011 gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller ein
Das Gericht lehnte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Eine darlehensweise Übernahme komme dann nicht in Betracht, wenn den Schulden ein missbräuchliches Verhalten des Hilfebedürftigen zugrunde liege. Dies sei im Regelfall zu bejahen, wenn er seine Energiekostenvorauszahlungen bewusst nicht leiste und sein Verhalten darauf schließen lasse, dass er auf eine darlehensweise Übernahme entstehender Schulden durch den Leistungsträger vertraut oder gar spekuliert habe. In einem solchen Fall werde die Notlage gezielt zu Lasten des Leistungsträgers herbeigeführt. Dies könne jedoch nicht hingenommen werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2013
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 16464
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