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Leistungsempfänger von Arbeitslosengeld II sind verpflichtet, Bewilligungsbescheide auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Allerdings muss ein Leistungsträger nach dem Sozialgesetzbuch II eventuelle Erstattungen von überzahlten Leistungen bei Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft gegenüber jedem einzelnen Mitglied durch eine eigene individuelle Verwaltungsentscheidung geltend machen. Dies hat das Sozialgericht Koblenz entscheiden.
Die zuständige Arbeitsgemeinschaft hatte dem Kläger, seiner Ehefrau und dem gemeinsamen minderjährigen Kind Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ( so genanntes
Die für das Verfahren zuständige 11. Kammer des Sozialgerichts Koblenz hob den Bescheid der Arbeitsgemeinschaft auf, soweit vom Kläger die
Der Kläger musste allerdings nach Auffassung des Gerichts den auf ihn entfallenden Teil der Überzahlung in Höhe von circa 900 € erstatten. Er war zur
siehe auch
Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. April 2006, AZ L 9 AL 163/05 Wer sich für die Höhe seines Arbeitslosengeldes nicht interessiert, handelt grob fahrlässig
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Koblenz vom 05.07.2006
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Dokument-Nr. 2635
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