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Ein Arbeitsloser, der sich für die Höhe seiner Lohnersatzleistungen nicht interessiert, der die Bewilligungsbescheide der Bundesagentur nur abheftet, aber nicht sorgfältig liest, und der ungeprüft davon ausgeht, es werde schon alles stimmen, handelt grob fahrlässig. Er muss evtl. zu viel gezahltes Geld zurückerstatten. Darauf wies das Hessische Landessozialgericht hin und bestätigte damit eine Entscheidung des Sozialgerichts Marburg.
Im vorliegenden Fall war einem heute 36jährigen Handwerksmeister aus dem Schwalm-Eder-Kreis ein um mehr als 60 % zu hohes Arbeitslosengeld bewilligt worden. Da der Mann schon zuvor - korrekt berechnete - Leistungen der Bundesagentur für Arbeit erhalten hatte, hätte ihm, so die Richter der 2. Instanz, eine Differenz von 80 € wöchentlich (entspricht 60 % mehr als dem zustehenden Betrag) auffallen müssen. Der Arbeitslose hatte argumentiert, er sei nicht verpflichtet, Bewilligungsbescheide auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
Dies ließ das Gericht nicht gelten. Zur Sorgfaltspflicht von Leistungsempfängern gehöre u.a. die Beachtung von Merkblättern, in denen das Verhältnis von Lohnersatzleistungen zum zuvor erzielten Arbeitsentgelt erklärt werde. Es sei im übrigen nicht glaubhaft, dass ein Handwerksmeister ein so "unterdurchschnittliches Interesse an seinem Einkommen" habe, dass er nicht einmal die Höhe seines Arbeitslosengeldes prüfe. Insofern sei das zu viel gezahlte Arbeitslosengeld zu erstatten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 28/06 des LSG Hessen vom 16.05.2006
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Dokument-Nr. 2386
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