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Sozialgericht Koblenz, Urteil vom 05.04.2018
4 VJ 4/15 -

Narkolepsie ist als Impfschaden nach Schweine­grippe­impfung anzuerkennen

Zahlreiche Fälle dokumentieren europaweit Zusammenhang zwischen Impfung und Narkolepsie

Wer im Anschluss an eine Impfung gegen Schweinegrippe im Jahr 2009 an Narkolepsie, auch Schlafkrankheit genannt, erkrankt ist, kann Anspruch auf Versorgung nach dem Infektions­schutz­gesetz haben. Dies entschied das Sozialgericht Koblenz.

Im Jahr 2009 wurde weltweit vor den Folgen der Schweinegrippe gewarnt und die Bevölkerung aufgefordert, sich impfen zu lassen. Die seinerzeit zwölfjährige Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens unterzog sich deshalb ebenfalls einer Influenzaimpfung. Einige Monate nach der Impfung traten bei ihr Müdigkeit und weitere Symptome auf, die erst einige Jahre später als erste Anzeichen einer Narkolepsieerkrankung erkannt wurden. Der Antrag auf Versorgung nach dem Infektionsschutzgesetz wurde durch die zuständige Behörde abgelehnt.

SG bejaht Anspruch auf Versorgungsrente

Das Sozialgericht Koblenz gab der dagegen gerichteten Klage statt und stützte sich zur Begründung zum einen auf das Gutachten eines medizinischen Sachverständigen und zum anderen darauf, dass europaweit zahlreiche Fälle mit einem Zusammenhang der Impfung und Narkolepsie dokumentiert sind und zu Entschädigungsansprüchen geführt haben. Deshalb wurde der Klägerin eine Versorgungsrente zugesprochen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2018
Quelle: Sozialgericht Koblenz/ra-online

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