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Das Bayerische Landessozialgericht hat entschieden, dass das Dravet-Syndrom nach einer 6-fach-Impfung im Säuglingsalter als Impfschaden anzuerkennen ist.
Der 2000 geborene Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens erhielt im dritten Lebensmonat eine 6-fach-Impfung gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Hib, Hepatitis B und Polio mit dem heute nicht mehr verwendeten Impfstoff Hexavac mit der Chargennummer T0242-I. Am dritten Tag nach der
Im Zuge des daran anschließenden Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Bayreuth wurde zunächst ein molekulargenetisches Gutachten erstellt, das eine Mutation im SCNA-Gen und ein Dravet-Syndrom feststellte. Das Sozialgericht wies die Klage ab, weil das beim Kläger vorliegende Anfallsleiden Folge der
Im Berufungsverfahren holte das Bayerische Landessozialgericht mehrere umfassende medizinische Sachverständigengutachten zu der Frage ein, ob das beim Kläger vorliegende Dravet-Syndrom als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2016
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 22534
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