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Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass der Grundsicherungsträger nicht dazu verpflichtet ist, die Entsorgungskosten für eingelagerte Möbel zu übernehmen.
Im zugrunde liegenden Verfahren führte ein Gerichtsvollzieher bei dem beim Beklagten im Leistungsbezug stehenden Kläger die zwangsweise Räumung seiner Wohnung durch und ließ seine Einrichtungsgegenstände bei einer Speditionsfirma einlagern.
In der Folgezeit erklärte der Kläger gegenüber der Firma, dass mit Ausnahme seines Bettes die eingelagerten
Die Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts handle es sich bei den Entsorgungskosten weder um einen unabweisbaren Bedarf i.S.d. § 24 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) noch um angemessene Unterkunftskosten i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1, Abs. 6 S. 1 SGB II. Denn die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2018
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online
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Dokument-Nr. 26287
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