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Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 22.01.2018
S 6 AS 2575/16 -

Grund­sicherungs­träger muss Entsorgungskosten für eingelagerte Möbel nicht übernehmen

Entsorgungskosten stellen weder unabweisbaren Bedarf noch angemessene Unterkunftskosten dar

Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass der Grund­sicherungs­träger nicht dazu verpflichtet ist, die Entsorgungskosten für eingelagerte Möbel zu übernehmen.

Im zugrunde liegenden Verfahren führte ein Gerichtsvollzieher bei dem beim Beklagten im Leistungsbezug stehenden Kläger die zwangsweise Räumung seiner Wohnung durch und ließ seine Einrichtungsgegenstände bei einer Speditionsfirma einlagern.

Grundsicherungsträger lehnt Übernahme der Entsorgungskosten ab

In der Folgezeit erklärte der Kläger gegenüber der Firma, dass mit Ausnahme seines Bettes die eingelagerten Möbel entsorgt werden sollen. Daraufhin stellte die Speditionsfirma dem Kläger für die Entsorgung der Gegenstände 1.200 Euro in Rechnung. Der Beklagte lehnte die Übernahme der Entsorgungskosten ab, da es sich bei diesen Kosten nicht um Kosten der Unterkunft und Heizung handle.

Entsorgung der Einrichtungsgegenstände beruht auf freier Willensentscheidung des Klägers

Die Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts handle es sich bei den Entsorgungskosten weder um einen unabweisbaren Bedarf i.S.d. § 24 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) noch um angemessene Unterkunftskosten i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1, Abs. 6 S. 1 SGB II. Denn die Entsorgung der Einrichtungsgegenstände beruhe auf einer freien Willensentscheidung des Klägers, so dass es unbillig sei, die Solidargemeinschaft mit diesen in die private Sphäre des Klägers fallenden Kosten zu belasten. Der Kläger hätte ohne weiteres die eingelagerten Gegenstände bei der Speditionsfirma abholen und selbst entsorgen können, ohne dass ihm hierfür nennenswerte Kosten entstanden wären.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2018
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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