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Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Wohnungsloser einen Anspruch auf die Übernahme von Einlagerungskosten gegenüber dem Jobcenter haben kann.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem der Kläger seine Wohnung verloren hatte, lagerte er ab September 2012 seine
Hiergegen wandte sich der Kläger und machte unter anderem geltend, dass bei ihm der Sonderfall vorliege, dass nur die Lagerkosten und keine Kosten für eine Wohnung anfielen, da er obdachlos sei. Er habe auch besondere Schwierigkeiten, eine neue Wohnung zu finden.
Das Sozialgericht wies die Klage im Ergebnis ab. Zur Begründung führte das Gericht jedoch aus, dass dem
Im konkreten Fall bestünden nach den Erkenntnissen des Gerichts bereits Zweifel daran, dass der Kläger tatsächlich monatlich die Miete in Höhe von 223,72 Euro schuldete. Zudem habe er durch den Verkauf von Möbeln einen Teil der Schulden tilgen können. Es wäre ihm auch zumutbar und möglich gewesen, weitere
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2016
Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online
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Dokument-Nr. 22387
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