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Der Sozialhilfeträger ist nicht verpflichtet, die Kosten für einen simultan übersetzenden Gebärdensprachdolmetscher für eine gehörlose Erstklässlerin zu übernehmen, wenn die Eltern diesen Förderbedarf nicht ausreichend nachweisen können und die unterrichtenden Pädagogen die Unterrichtsbegleitung durch einen Gebärdensprachassistenten für ausreichend halten. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe hervor.
Die gehörlose Antragstellerin des zugrunde liegenden Streitfalls wird auf Erlaubnis des Staatlichen Schulamts inklusiv an einer Regelgrundschule (Montesorrizug) in der ersten Klasse (Schuljahr 2012/13) unterrichtet. Der
Die Antragstellerin begehrt vor dem Sozialgericht Karlsruhe eine weiterreichende einstweilige Anordnung mit dem Ziel den
Das Sozialgericht lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zugunsten der Antragstellerin ab. Zur Begründung hieß es, dass der
Darüber hinausgehender Förderbedarf durch die Finanzierung eines simultan übersetzenden Gebärdensprachdolmetschers sei von der Erstklässlerin und ihren Eltern konkret darzulegen und nachzuweisen. An einem solchen Nachweis fehle es, wenn sämtliche Pädagogen (hier: Klassenlehrerin, Sonderpädagogin und Schulamt) die Unterrichtsbegleitung durch einen Gebärdensprachassistenten - wie vorliegend - für hinreichend hielten. Das Behindertenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen gewährleiste keine über das Sozialhilferecht der Bundesrepublik Deutschland hinausgehenden Rechtsansprüche auf Eingliederungshilfe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2013
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online
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